Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
Stand: 18.01.2020
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Magdeburg, 21.07.2010 – 5 A 369/09Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 26.06.2009 – 13 K 3869/07Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 26.06.2009 – 13 K 3978/07Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23m#abs-1 (1) Eine monatliche Zulage erhält, wer
1.
als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird,
2.
nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 ausgebildet wird,
3.
nach abgeschlossener Ausbildung für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 nicht entsprechend dieser Ausbildung verwendet wird, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist,
4.
als Luftfahrzeugführer oder ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23m#abs-2 (2) Die Zulage beträgt in den Fällen
1.
| des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 | 1 125 Euro, |
2.
des Absatzes 1 Nummer 3
a)
| wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist | 800 Euro, |
b)
| im Übrigen | 550 Euro, |
3.
| des Absatzes 1 Nummer 4 | 800 Euro. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23m#abs-3 (3) Die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 wird neben einer Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Die übrigen Zulagen werden jeweils neben einer Stellenzulage oder einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.