Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23m#abs-1 (1) Eine monatliche Zulage erhält, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23m#abs-2 (2) Die Zulage beträgt in den Fällen
| des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 | 1 125 Euro, |
| wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist | 800 Euro, |
| im Übrigen | 550 Euro, |
| des Absatzes 1 Nummer 4 | 800 Euro. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23m#abs-3 (3) Die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 wird neben einer Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Die übrigen Zulagen werden jeweils neben einer Stellenzulage oder einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 23m EZulV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Magdeburg, 21.07.2010 – 5 A 369/09Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 26.06.2009 – 13 K 3869/07Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 26.06.2009 – 13 K 3978/07Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 23m neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 23m neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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08.08.2002 Ausfertigung
§ 23m geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3177)
BGBl. 2002 I S. 3177
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.